• So, nach langem hier mitlesen und Gedanken machen, habe ich mir nun auch eine Dashcam zugelegt. Ich wollte eine ganz einfache Kamera ohne viel drumherum. GPS, Abstandswarner oder Spurhalteassistent interessieren mich nicht. Mir geht es hauptsächlich um den Park-Modus und das das Gerät so wenig wie möglich sichtbar ist.( Nach fünf Parkunfällen, nachdem sich nur einer bei mir gemeldet hat, reicht es.)


    Und diese ist es nun geworden. Garmin Dash-Cam Mini. Das Kabel für die Dauerstrom-Versorgung ist schon verlegt ( Im Scheibenrahmen, sehr einfach ), das anschließen übernimmt meine Werkstatt.


    Das Kabel, das zu sehen ist war nur für die Installation.

  • Meine Frage bezieht sich auf die obengenannte Garmin Dash-Cam Mini von @Suax.
    So viel ich weiss, hat sie nur einen Weitwinkel von 140° und hat nur eine einzige Linse, die nach vorne gerichtet ist. Also, wie kann man mit der Garmin Dash-Cam Mini Parkunfälle von der Seite und von Hinten aufzeichnen, so dass man diese Nachverfolgen kann? Vielleicht hat die Cam ein spezielles Feature?
    Suax, danke dir für eine kurze Erklärung.

  • Naja, ich parke eigentlich immer (auf der Arbeit, zweispurig eine Richtung, wenden kann man nicht) am rechten Seitenstreifen in Fahrtrichtung. Daher werde ich die Kamera sehr linkslastig einstellen. Die Seite wird natürlich nicht komplett erfasst, aber der Unfallverursacher muss ja am Auto vorbei und wird dann erfasst.
    Was das nach hinten filmen angeht, will ich noch testen wie hoch ich die Kamera anbringen muss, damit sie genügend sieht. Hoffe, das evtl. der Einbau in das originale Windschott reicht. Das muss ich aber alles noch testen, und dann werde ich eine zweite Kamera anschaffen.
    Das ist mit Sicherheit kein Allheilmittel, wird aber die Quote der Unerkannten Unfall-Flüchtlinge drasstisch reduzieren.


    Die Ventrue n2 Pro hatte ich auch mal im Auge, die war mir persönlich aber zu groß und muss seitlich hinter dem Spiegel hervorschauen, damit sie nach hinten filmen kann. und dann noch durch die kleine Öffnung zwischen den Bügeln, Windschott und Scheibe.....


    Werde in ein bis zwei Tagen mal ne Aufnahme der Kamera hier einstellen, bezüglich des Weitwinkels.

  • Das ist juristisch keine Grauzone.
    Will nur vorsichtig anmerken, wer das als Beweismittel einbringt riskiert parallel für die Daueraufnahme rechtlich belangt zu werden. Das mag in Russland funktionieren, hier verbietet das der Datenschutz.

  • Daueraufnahmen macht die Kamera auch nicht. Im Normalfall immer 3 Minuten Loops, und wenn keine Vorkommnisse sind, werden die Videos Automatisch gelöscht. Beim Parkmodus verhält es sich ähnlich. Aufzeichnung nur bei Bewegung, oder wenn der G-Sensor aktiviert wird.


    Mal davon abgesehen riskiere ich lieber eine Anzeige wegen Verletzung des Datenschutzes, als beim nächsten mal wieder auf 3500€ Schaden sitzen zu bleiben.....

  • Der BGH hatte hierzu in 2018 entschieden, dass Aufzeichnungen von Dashcams zwar bei dauerhafter Aufzeichnung unzulässig sind, diese aber dennoch im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen.
    Soweit die Cams nicht dauerhaft sondern nur anlassbezogen aufzeichnen, ist das ganze sowieso problemlos. Selbst wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien vorliegt führt dies i.d.R. nur zu einem Bußgeld.
    Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
    Zum Sachverhalt:
    Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
    Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
    Die Entscheidung des Senats:
    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
    Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
    Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.