Lichthupe müsste von der Rennleitung wesentlich härter bestraft werden. Geht gar nicht so was.
§ 5 Abs. 5 StVO:
"Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden."
Da gibt es also nichts zu bestrafen. Anders sieht es ggf. bei einem dauerhaften Lichthupengewitter aus, erst recht wenn die rechte Spur nicht frei ist. Dann kann darin auch schon einmal eine Nötigung gesehen werden.