Beiträge von Dackel

    @GarchingS54
    werde ich beherzigen. Ein weiteres leichtes Absenken der Federn kann ich wohl ausschließen. Ich hatte diese gebraucht (25.000 km) hier im Forum gekauft. Sind folglich schon "eingefahren".
    Mit dem Fahrverhalten bin ich absolut zufrieden. Läuft alles schön ruhig sowohl in den Kurven als auch geradeaus. Habe ihn gestern mal bis 220 km/h beschleunigt. Liegt sauber auf der Straße. Meine Befürchtung es könnte zu viel Komfort verloren gehen, hat sich nicht bestätigt. Bei kurzen Stößen ist er etwas härter aber nicht wirklich unangenehm. Lange Wellen nimmt er dagegen besser als vorher. Alles in Allem für mich genau die richtige Kombi. Nicht zu hart, nicht zu breit, nicht zu tief, sondern alles harmonisch in Technik und Optik aufeinander abgestimmt. Und der finanzielle Aufwand ist auch Ok.
    Danke nochmal an die vielen hilfreichen Tipps und Empfehlungen hier im Forum. Habe ja nun doch ein Jahr benötigt, um mich zu entscheiden.
    @sonnewend
    Deine damaligen Bilder vom Spider und Deine Kommentare dazu haben bei mir den Wunsch zum Fahrwerktuning ausgelöst 8o
    Jetzt denke ich doch tatsächlich schon an einen Remus ESD. Das Virus ist gesetzt :D

    Fahrwerkeinbau hat super geklappt. Um 12 Uhr habe ich ihn wieder bekommen Um 15.00 Uhr zum Spur einstellen und um 16.00 Uhr bei GTÜ vorgeführt. So war alles an einem Tag erledigt. Besser hätte es nicht laufen können. Bilder vom Spider mit neuem Fahrwerk und für die Interessierten vom Messoprotokoll hänge ich mal an.

    so heute ist es soweit. Habe den Spider gerade in der Werke abgegeben. Er bekommt jetzt seine Eibach Federn 25/30 und Spurplatten 15 mm. Durch Beziehungen gehts im Anschluss auch gleich zum Spur einstellen. Bin schon sehr gespannt auf Optik und Fahrverhalten :D

    nochmal, die Aufzeichnung ist zulässig wenn diese in kurzen Abständen wieder überschrieben wird. Ich weiß es zwar nicht, vermute aber mal, dass dies bei Tesla und Dacia der Fall ist.

    ist denn bei der Originalaufnahme das Kennzeichen des zu sehenden Fahrzeuges deutlich ablesbar?

    @Abarthig
    da stimme ich Dir absolut zu. Wenn Du so ein Filmchen mit eindeutiger Verschuldensfrage an die gegnerische Versicherung schickst wird die i d.R. regulieren, egal was deren Versicherungsnehmer sagt.

    Der BGH hatte hierzu in 2018 entschieden, dass Aufzeichnungen von Dashcams zwar bei dauerhafter Aufzeichnung unzulässig sind, diese aber dennoch im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen.
    Soweit die Cams nicht dauerhaft sondern nur anlassbezogen aufzeichnen, ist das ganze sowieso problemlos. Selbst wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien vorliegt führt dies i.d.R. nur zu einem Bußgeld.
    Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
    Zum Sachverhalt:
    Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
    Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
    Die Entscheidung des Senats:
    Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
    Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
    Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.