Der BGH hatte hierzu in 2018 entschieden, dass Aufzeichnungen von Dashcams zwar bei dauerhafter Aufzeichnung unzulässig sind, diese aber dennoch im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen.
Soweit die Cams nicht dauerhaft sondern nur anlassbezogen aufzeichnen, ist das ganze sowieso problemlos. Selbst wenn ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien vorliegt führt dies i.d.R. nur zu einem Bußgeld.
Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.
Das Amtsgericht hat dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.
Beiträge von Dackel
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Habe das gerade mal getestet. Die Gummilippe unter dem Plastikrahmen liegt fest an der Scheibe an. Allerdings lässt sich die Plastikabdeckung mit den Fingernägeln ca. 3mm abheben. Das scheint aber nicht an der Befestigung zu liegen. Hier gibt wohl das relativ dünne Plastik nach. Flattern tut da bei mir aber nichts.
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@asterix
Hast Du die Einbauanleitung genau beachtet, insbesondere vor dem Trennen und Einstecken der Kabelsätze die angegebenen Zeiten gewartet, bis das Steuergerät stromlos ist. Bei meinem ersten Versuch ging auch sofort nach dem Start die Kontrollleuchte an, weil ich nicht lange genug abgewartet hatte. Beim zweiten Versuch nach löschen des Fehlerspeichers und eingehaltenen Wartezeit war dann alles ok. -
sieht richtig klasse aus auf der Zierleiste
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das hast Du sicherlich nichts verkehrt gemacht.
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es gibt aber eben auch einige glückliche Spider Besitzer bei denen alles stimmt. Keine Probleme mit dem Dach, kein Oel im Schlauch zum Turbo, keine Risse im Leder und was hier sonst noch alles für Problemchen diskutiert werden. Und eben auch keine Probleme mit dem Fahrwerk. Spider-Speedy ist offensichtlich einer von den Glücklichen. Da muss man dass doch nicht madig reden nur weil er zufrieden ist. Außerdem unterstelle ich mal, dass man nach fast 40 Jahren Führerschein auch bemerkt, wenn der Wagen nicht so läuft wie er soll.
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Diese Werte hat mir GarchingS54 nach der Tiegerlegung und Verbreiterung empfohlen. Da ich davon absolut null Ahnung habe werde ich das mal so an die Werke geben.
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Also ich habe beim Fahrwerk bislang alles noch original, einschließlich Felgen und Reifen. Ich kann mich über das Fahrverhalten überhaupt nicht beschweren.
Nächste Woche bekommt er seine Eibach Federn und Spurplatten und wird damit 30mm breiter und 30/25 mm tiefer. Danach muss ich natürlich auch neu vermessen und einstellen lassen. Nachdem ich hier mitgelesen habe hoffe ich mal, dass das dann nicht schlechter wird als vorher. -