Also im Gutachten steht davon überhaupt nichts.
Ich sollte wohl im Nachgang einen Anwalt einschalten.
Das kommt mir jetzt irgendwie komisch vor.
Das meint die Google KI "Gemini" zum Thema
"In Deutschland ist der Begriff „Unfallwagen“ rechtlich nicht durch ein einzelnes Gesetz definiert, sondern wurde maßgeblich durch die Rechtsprechung (BGH) geprägt.
Vereinfacht gesagt: Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, sobald es eine Schadeneinwirkung erlitten hat, die über einen bloßen Bagatellschaden hinausgeht.
Hier ist die rechtliche Aufschlüsselung:
1. Die Grenze: Bagatellschaden vs. Unfallschaden
Die Unterscheidung ist für den Verkauf entscheidend. Nur wenn ein Schaden als „Bagatellschaden“ eingestuft wird, darf das Auto noch als „unfallfrei“ bezeichnet werden.
- Bagatellschäden: Das sind ganz geringfügige Oberflächenschäden, wie kleine Lackkratzer oder minimale Parkdellen.
- Unfallschäden: Sobald Teile des Fahrzeugs deformiert, gerissen oder tiefgreifend beschädigt wurden (z. B. eingedrückte Stoßstange, verformtes Blech, Rahmenschäden), handelt es sich um einen Unfallwagen.
ZitatWichtig: Auch wenn der Schaden fachgerecht und perfekt repariert wurde, bleibt das Fahrzeug rechtlich ein Unfallwagen. Die Eigenschaft „Unfallwagen“ bezieht sich auf die Historie, nicht auf den aktuellen Zustand.
2. Die Offenbarungspflicht
Beim Verkauf eines Autos (besonders privat an privat) müssen Sie als Verkäufer ungefragt über Unfallschäden informieren, sofern Ihnen diese bekannt sind oder Sie diese bei minimaler Sorgfalt hätten erkennen müssen.
- Verschweigen ist riskant: Wenn Sie einen Unfallschaden verschweigen, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB).
- Die Folgen: Rückabwicklung des Kaufs (Geld zurück gegen Auto), Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises – selbst wenn im Vertrag „gekauft wie gesehen“ steht."