Da ich meine Arbeitstage hier mit Juristen verbringe und wir grad eine ruhige Minute haben, haben wir mal ein bisschen recherchiert... 
Das ist die entsprechende EU Richtlinie und hier der Punkt 3.1.11:
3.1.11. Ungeachtet der Vorschriften nach 3.1.12. müssen alle Beifahrersitze, in die ein Airbag eingebaut ist, mit einer Warnung vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtung auf diesem Sitz versehen sein. Das Warnschild in Form eines gegebenenfalls mit einem erläuternden Text versehenen Piktogramms muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß es für eine Person, die sich anschickt, eine nach hinten gerichtete Kinderrückhalteeinrichtung auf dem betreffenden Sitz anzubringen, leicht sichtbar ist. Ein Beispiel für ein mögliches Piktogramm wird in der Abbildung 1 gezeigt. Auf jeden Fall sollte jederzeit ein dauerhafter Hinweis zu sehen sein, falls die Warnung bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist.
Diese Richtlinie ist im Wortlaut sowohl in der deutschen, als auch in der österreichischen StVO enthalten.
Jetzt kann man natürlich drüber streiten, was "sichtbar" bedeutet und ob das irgendjemand kontrolliert, sei es jetzt Rennleitung, TÜV oder §57a in Österreich... Aber grundsätzlich hat @Merten142 recht 