jetzt muss ich mich hier auch mal einmischen und ein paar Festellungen treffen:
1. Man muss keinen Gutachter von der Versicherung des Unfallgegners akzeptieren.
2. Die Kosten des Anwalts trägt die Gegenseite.
3. Anspruch auf einen Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung hat man ab dem Tag des Unfalls, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist. Ob das so ist, steht im Gutachten.
4. Reparaturverzögerungen durch lange Lieferzeiten oder überlastete Werkstatt gehen zu Lasten der Versicherung.
5. Der Geschädigte hat aber eine sog. Schadensminderungspflicht. D.h., wenn er nur wenige km mit dem Mietwagen fährt, muss er das ggf. günstigere Taxi nehmen. Man kann das auch wechseln. Also Tage bei denen man auf ein Fahrzeug angewiesen ist Mietwagen nehmen und andere Tage Nutzungsausfall verlangen. Die Höhe steht im Gutachten. Ist das Fzg. älter als 5 Jahre kann der NA eine Gruppe tiefer, bei 10 Jahren zwei Gruppen tiefer angesetzt werden.
Lasst Euch von der Versicherung nichts erzählen. Die schreiben teilweise Dinge, die ganz klar im Widerspruch zur Rechtsprechung stehen. Das wissen die auch. Aber solange der Geschädigte das aus Unwissenheit akzeptiert,spart die Versicherung richtig Geld.